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AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

Stand: 04.03.2026
der AQVION GmbH, Burgstraße 12, 80331 München

§ 1 Geltungsbereich
(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Geschäftsbeziehungen zwischen der AQVION GmbH (nachfolgend "Auftragnehmer") und dem Kunden (nachfolgend "Auftraggeber"), soweit nicht etwas anderes ausdrücklich vereinbart wurde.
(2) Maßgeblich ist jeweils die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültige Fassung.
(3) Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden nur dann Vertragsbestandteil, wenn der Auftragnehmer ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat.

§ 2 Vertragsgegenstand
(1) Der Auftragnehmer erbringt Leistungen in den Bereichen Planung, Entwicklung, Bau und Installation von Aquakultur-Anlagen (RAS), Microalgen-Produktionssystemen, Aquaponik- und Hydroponik-Anlagen, Wasseraufbereitungssystemen sowie den Vertrieb und die Wartung von Wasserspendern.
(2) Der genaue Leistungsumfang ergibt sich aus dem jeweiligen Angebot, der Auftragsbestätigung oder dem individuellen Vertrag.
(3) Änderungen und Ergänzungen des Leistungsumfangs bedürfen der Schriftform.

§ 3 Angebote und Vertragsschluss
(1) Angebote des Auftragnehmers sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind.
(2) Der Vertrag kommt durch die schriftliche Auftragsbestätigung des Auftragnehmers oder durch tatsächliche Leistungserbringung zustande.
(3) Mündliche Nebenabreden bestehen nicht. Änderungen und Ergänzungen bedürfen der Schriftform.

§ 4 Preise und Zahlungsbedingungen
(1) Alle Preise verstehen sich in Euro netto zuzüglich der jeweils gültigen gesetzlichen Umsatzsteuer, sofern nicht anders angegeben.
(2) Rechnungen sind innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsdatum ohne Abzug zahlbar, sofern nicht individuell anders vereinbart.
(3) Bei Zahlungsverzug ist der Auftragnehmer berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB zu berechnen (§ 288 Abs. 2 BGB). Die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens bleibt vorbehalten.
(4) Bei Projekten mit einem Auftragsvolumen über 10.000 EUR netto ist der Auftragnehmer berechtigt, angemessene Abschlagszahlungen zu verlangen.

§ 5 Lieferung und Leistungszeit
(1) Liefertermine und -fristen sind nur verbindlich, wenn sie vom Auftragnehmer ausdrücklich schriftlich bestätigt werden.
(2) Höhere Gewalt und sonstige unvorhersehbare, außergewöhnliche und unverschuldete Umstände (z. B. Betriebsstörungen, Streik, Lieferverzögerungen von Zulieferern) befreien den Auftragnehmer für die Dauer der Störung von der Leistungspflicht.
(3) Teillieferungen sind zulässig, soweit sie dem Auftraggeber zumutbar sind.

§ 6 Mitwirkungspflichten des Auftraggebers
(1) Der Auftraggeber stellt dem Auftragnehmer rechtzeitig alle für die Durchführung des Auftrags erforderlichen Unterlagen, Informationen und Zugänge zur Verfügung.
(2) Kommt der Auftraggeber seinen Mitwirkungspflichten nicht oder nicht rechtzeitig nach, verlängern sich vereinbarte Termine und Fristen entsprechend.
(3) Durch Verzögerungen aufgrund fehlender Mitwirkung entstehende Mehrkosten trägt der Auftraggeber.

§ 7 Abnahme
(1) Der Auftraggeber ist verpflichtet, die vertragsmäßig erbrachte Leistung innerhalb von 14 Tagen nach Fertigstellungsmeldung abzunehmen.
(2) Die Abnahme darf nicht wegen unwesentlicher Mängel verweigert werden.
(3) Nimmt der Auftraggeber die Leistung nicht innerhalb der Frist ab und liegt kein wesentlicher Mangel vor, gilt die Leistung als abgenommen.

§ 8 Gewährleistung
(1) Die Gewährleistungsfrist beträgt 12 Monate ab Abnahme, sofern nicht gesetzlich eine längere Frist zwingend vorgeschrieben ist.
(2) Mängelansprüche setzen voraus, dass der Auftraggeber erkannte Mängel unverzüglich schriftlich anzeigt (§ 377 HGB).
(3) Bei berechtigten Mängelrügen steht dem Auftragnehmer das Recht zur Nacherfüllung (Nachbesserung oder Ersatzlieferung) nach seiner Wahl zu.
(4) Schlägt die Nacherfüllung nach angemessener Frist fehl, kann der Auftraggeber Minderung verlangen oder vom Vertrag zurücktreten.

§ 9 Haftung
(1) Der Auftragnehmer haftet unbeschränkt bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit sowie bei Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit.
(2) Bei leicht fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten) ist die Haftung auf den vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden begrenzt.
(3) Im Übrigen ist die Haftung für leichte Fahrlässigkeit ausgeschlossen.
(4) Die Haftungsbeschränkungen gelten auch zugunsten der Erfüllungsgehilfen des Auftragnehmers.
(5) Zwingende gesetzliche Haftungsregelungen (z. B. Produkthaftungsgesetz) bleiben unberührt.

§ 10 Eigentumsvorbehalt
(1) Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung aller Forderungen aus der Geschäftsbeziehung Eigentum des Auftragnehmers.
(2) Der Auftraggeber verpflichtet sich, die Vorbehaltsware pfleglich zu behandeln und gegen Diebstahl, Feuer und Wasser ausreichend zu versichern.

§ 11 Geheimhaltung
(1) Beide Parteien verpflichten sich, sämtliche im Rahmen der Vertragsanbahnung und -durchführung erlangten vertraulichen Informationen der anderen Partei zeitlich unbegrenzt vertraulich zu behandeln und nur für vertragliche Zwecke zu verwenden.
(2) Diese Verpflichtung gilt nicht für Informationen, die öffentlich zugänglich sind, dem Empfänger bereits bekannt waren oder von Dritten rechtmäßig erlangt wurden.

§ 12 Geistiges Eigentum
(1) Alle vom Auftragnehmer erstellten Planungen, Konzepte, Zeichnungen und technischen Unterlagen bleiben geistiges Eigentum des Auftragnehmers.
(2) Dem Auftraggeber wird ein einfaches, nicht übertragbares Nutzungsrecht für den vereinbarten Vertragszweck eingeräumt.
(3) Eine Weitergabe an Dritte bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Auftragnehmers.

§ 13 Datenschutz
Der Auftragnehmer verarbeitet personenbezogene Daten des Auftraggebers ausschließlich im Rahmen der geltenden datenschutzrechtlichen Bestimmungen. Nähere Informationen entnehmen Sie unserer Datenschutzerklärung unter https://www.aqvion.de/datenschutz.

§ 14 Schlussbestimmungen
(1) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).
(2) Ist der Auftraggeber Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis München.
(3) Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein oder werden, so bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen davon unberührt. Die Parteien verpflichten sich, die unwirksame Bestimmung durch eine wirksame Bestimmung zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt (salvatorische Klausel).
(4) Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für die Aufhebung des Schriftformerfordernisses.

München, 04.03.2026
AQVION GmbH

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